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BGB § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

BGB § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

[ Auszug: Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften ... ]